AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
1. Auf Verlangen des Auftraggebers hat die dedeso services AG Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen, bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen, durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll die dedeso services AG einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
2. Die DEDESO Services AG ist verpflichtet, in Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens, im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft.
3. Soweit die Leistungserbringung beim Auftraggeber erfolgt, ist allein die dedeso services AG seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter der DEDESO Services AG werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
4. Die DEDESO Services AG führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
5. Erstellt die DEDESO Services AG einen Bericht, so stellt dieser kein Gutachten dar, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt hinsichtlich Ablauf, Ergebnissen und Empfehlungen der Beratung wieder.
6. Während der Vertragsdauer unterlassen es die Parteien, Mitarbeiter der jeweils anderen Partei abzuwerben.

II Mitwirkungsrechte und –pflichten seitens des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen, vertretungsberechtigten Projektleiter, der alle für den Projektfortschritt notwendigen Maßnahmen innerhalb der Organisation des Auftraggebers ergreift und erforderliche Entscheidungen trifft, bzw. herbeiführt. Zusammen mit dem Projektleiter der DEDESO Services AG bildet er die Projektleitung. Sowohl seitens des Auftraggebers, als auch seitens der DEDESO Services AG, wird jeweils ein stellvertretender Projektleiter benannt.
2. Die Projektleitung des Auftraggebers ist für die Mitwirkung der beteiligten Fachabteilungen des Auftraggebers verantwortlich. Die Projektleitung des Auftraggebers stellt sicher, dass die erforderlichen Mitwirkleistungen, termingerecht und im geforderten Umfang, kostenlos erbracht werden.
3. Die DEDESO Services AG fasst zu jedem Leistungs- oder Arbeitspaket die Beratungsergebnisse schriftlich zusammen. Sie benennt für jedes Arbeitspaket einen eindeutigen Verantwortlichen, der dem Projektteam, die in der operativen Projektarbeit benötigte Information zur Absicherung des Projektfortschritts, termingerecht zur Verfügung stellt. Verzögerungen, bzw. nicht vollständige oder mangelhafte Erfüllung, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Auf Verlangen der DEDESO Services AG hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit, der von ihm vorgelegten Unterlagen, sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen, schriftlich zu bestätigen.
5. Der Auftraggeber stellt die für die festgelegte Leistungserbringung erforderlichen Softwaresysteme, in Abstimmung mit den Anforderungen der DEDESO Services AG zur Verfügung. Diese Anforderungen werden entweder im Einzelvertrag definiert oder während des Projekts innerhalb einer angemessenen Zeit im Voraus schriftlich, seitens der DEDESO Services AG eingefordert. Soweit die Leistung an einem Ort des Auftraggebers erbracht wird, schafft dieser die erforderlichen Voraussetzungen (Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Rechnerzeit, Zugang zu Hard- und Software und ähnliches). Dazu gehören insbesondere:
Infrastruktur für Berater muss gestellt werden (PC, Netzzugang, User, Telefon, Internetzugang und OSS, Zugang Gebäude etc.)
Systemuser mit voller Berechtigung müssen in allen beratungsrelevanten IT-Systemen (z. B. SAP R/3 oder mySAP SRM) zur Verfügung gestellt werden.

III Verzug, Nichterfüllung, höhere Gewalt
1. Sind verbindliche Termine festgelegt und kommt die DEDESO Services AG in Verzug, hat der Auftraggeber das Recht, nach zweimaliger Nachfristsetzung, den Vertrag zu kündigen. Mahnungen und Nachfristsetzungen bedürfen der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
2. Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist die DEDESO Services AG zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.
3. Bei Terminverzögerungen, die nicht von der DEDESO Services AG zu vertreten sind, insbesondere wenn der Auftraggeber vertraglich vereinbarte bzw. schriftlich eingeforderte Mitwirkungs- und Unterstützungshandlungen unterlässt oder nicht fristgerecht erbringt oder die Leistung auf Verlangen des Auftraggebers unterbrochen wird, müssen ursprünglich vereinbarte Termine von den Parteien einvernehmlich neu festgelegt werden. Die resultierenden Terminverschiebungen führen nicht zum Verzug seitens der DEDESO Services AG.
Darüber hinaus ist die DEDESO Services AG berechtigt, die entstandenen Warte-/Ausfallzeiten in Höhe der betroffenen Leistungskontingente und/oder etwaige Mehraufwände in Rechnung zu stellen. Die DEDESO Services AG wird versuchen, betroffene Mitarbeiter anderweitig einzusetzen und zu beschäftigen und den Schaden so gering wie möglich zu halten.

IV Geheimhaltung/Datenschutz
1. Die Vertragspartner sind – auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung – verpflichtet – sämtliche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und diese weder ganz, noch teilweise Dritten, zur Kenntnis zu bringen.
Mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen gemäß den §§ 15 ff. AktG sind nicht Dritte in diesem Sinne.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich sicherzustellen, dass die Geheimhaltungsverpflichtung auch durch sämtliche Mitarbeiter eingehalten wird und zwar auch nach deren Ausscheiden, aus den Diensten der jeweiligen Vertragspartner.
Ferner haben die Parteien sicherzustellen, dass die Vertraulichkeitsverpflichtung auch von verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG beachtet wird.
3. Eine Weitergabe von Informationen aus der Geschäftsbeziehung an Angehörige, einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppe (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.), ist zulässig.
4. Die DEDESO Services AG ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages, die ihr anvertrauten Daten, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

V Haftung
1. Die DEDESO Services AG übt ihre Beratungsleistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach bestem Gewissen aus.
Sie übernimmt aber ausdrücklich keine Gewähr dafür, dass die Einkaufskonditionen, die sie bewirkt, die am Markt bestmöglich zu erzielenden Konditionen sind. Die DEDESO Services AG gibt dementsprechend ausdrücklich keine „Bestpreisgarantie“. Dem Kunden stehen dementsprechend keine Schadensersatzansprüche zu, wenn sich herausstellt, dass anzuschaffende Produkte oder Dienstleistungen anderweitig noch günstiger beschafft werden können, als dies der Analyse und der Umsetzung der DEDESO Services AG entspricht.
2. Ansonsten haftet die DEDESO Services AG mit folgenden Maßgaben:
2.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet die DEDESO Services AG nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.2 Im Übrigen ist die Haftung der DEDESO Services AG wegen Pflichtverletzungen, sowie die außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, beschränkt.
2.3 Die Haftungseinschränkung gemäß den Ziff. 2.1 und 2.2 gilt nicht für die Verletzung solcher Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf (sogenannte Kardinalspflichten oder vertragswesentliche Pflichten).
2.4 Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung die DEDESO Services AG bei Vertragsschluss, auf Grund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände, rechnen musste.
2.5 Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die DEDESO Services AG haftet insbesondere nicht für wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter.
2.6 Die voranstehenden Regelungen gelten auch für Ansprüche auf Grund Verzugs.

VI Vergütung
1. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Kommt der Auftraggeber mit seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist die dedeso services AG berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, über dem Basiszinssatz bis zum Zahlungseingang zu berechnen und die Leistungserbringung auszusetzen, bis die Zahlung in voller Höhe eingegangen ist. Ursprünglich vereinbarte Termine verschieben sich dadurch, ohne dass die DEDESO Services AG ihrerseits in Verzug kommt. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch die DEDESO Services AG bleibt vorbehalten.

VII Sonstiges
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der DEDESO Services AG.
2. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen werden.
3. Es gilt das Recht in Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
4. Nebenabsprachen wurden nicht getroffen. Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
5. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DEDESO Services AG jeweils in der neuesten Fassung, für alle laufenden und künftigen Aufträge des Auftraggebers, sofern die DEDESO Services AG nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt oder einzel-vertraglich vereinbart hat. Etwaige Einkaufs-, Bestell- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für die DEDESO Services AG nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Anerkennung verbindlich.
6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen ungültig oder unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung, gilt eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende und wirksame Bestimmung, als vereinbart.

Essen, 31.07.2013

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